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Strafrecht - Betäubungsmittelstrafrecht

Drogen, Betäubungsmittel, Rauschgift - Was ist zu beachten?

Die Straftatbestände zum Betäubungsmittelstrafrecht finden sich in den §§ 29 bis 34 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Hierzu zählen insbesondere das unerlaubte

  • Anbauen von Betäubungsmitteln
  • Herstellen von Betäubungsmitteln
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • Einführen von Betäubungsmitteln und
  • Veräußern von Betäubungsmitteln

In den §§ 35 – 38 BtMG finden sich Vorschriften über die Zurückstellung der Strafvollstreckung (Therapie statt Strafe).

Aufgrund der zum Teil sehr hohen Straferwartung sollten Sie bereits frühzeitig einen im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenden Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen.

Das Gesetz sieht z. B. in § 30 a BtmG zwingend eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu 15 Jahren für denjenigen vor, der in nicht geringer Menge mit Betäubungsmittel Handel treibt und dabei eine Waffe bei sich führt.

Neben hohen Freiheitsstrafen sieht das Gesetz bei Verstößen gegen das BtMG weiterhin z.B. die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, das Berufsverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Führungsaufsicht vor.

Regelmäßig bedienen sich die Ermittlungsbehörden im Rahmen der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität zahlreicher Ermittlungsmethoden. Hierzu zählen insbesondere die Telefonüberwachung, die Hausdurchsuchung, der Einsatz von verdeckten Ermittlern oder V-Leuten und die längerfristige Observation. Darüber hinaus werden Beschuldigte sehr häufig auch in Untersuchungshaft genommen.

Um sich effektiv gegen den erhobenen Tatvorwurf zu verteidigen, bedarf es eines im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Rechtsanwaltes.

Dieser wird zunächst prüfen, ob es sich bei der sichergestellten Substanz tatsächlich um Betäubungsmittel im Sinne von Anlage 1 bis 3 des BtMG handelt. Nur die dort aufgeführten Substanzen unterfallen dem Anwendungsbereich des BtMG. Neumodische Substanzen werden deshalb regelmäßig nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst.

Weiterhin von Relevanz ist die Frage, ob es sich bei den aufgefunden Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG um eine geringe Menge handelt. In diesem Fall kann von einer Bestrafung abgesehen werden. Der Staatsanwaltschaft steht hierbei Ermessen zu. Aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens und des Umstandes, dass die Bestimmung der geringen Menge nicht einheitlich vorgenommen wird, sondern von Bundesland und Art der Droge abhängig ist, bedarf es eines erfahrenen Rechtsanwaltes.

Kronzeugenregelung

Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht in § 31 BtMG die sogenannte Kronzeugenregelung vor. Das Gericht kann die Strafe mindern oder von Strafe ganz absehen, wenn der Beschuldigte sachdienliche Angaben macht, die über seinen Tatbeitrag hinausgehen. Auf diese Vorschrift werden Beschuldigte regelmäßig beim ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden hingewiesen. Es gilt aber auch hier, dass Angaben erst nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt erfolgen sollten. Belastende Aussagen bzgl. anderer Tatbeteiligter führen häufig zu einer Eigengefährdung, vor der die Strafverfolgungsbehörden nur hinreichend schützen können.

Sollte man sich entschlossen haben, die Vergünstigung des § 31 BtMG in Anspruch zu nehmen, ist ein Rechtsanwalt in der Lage, verbindliche Zusagen von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bzgl. des weiteren Verfahrensganges einzuholen. Haben Sie ohne eine solche Zusicherung Angaben gemacht, verlieren die Staatsanwaltschaft und das Gericht häufig das Interesse an ausdrücklichen Zugeständnissen.

Therapie statt Strafe

Gemäß § 35 BtmG kann unter weiteren Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zurückgestellt werden, wenn sich der Verurteilte einer Therapie unterzieht, in welcher seine Betäubungsmittelabhängigkeit behandelt wird. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zurückstelllung der Strafe ist, dass sich aus dem Urteil ergibt, dass die Straftat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Über diese Hürde stolpern häufig auch anwaltlich vertretene Verurteilte. Aufgrund mangelnder Kenntnis über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG gibt der Rechtsanwalt keine diesbezügliche Erklärung ab. Fehlt eine Angabe im Urteil, ist die Zurückstellung der Strafe regelmäßig unmöglich. Deshalb sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen, welcher Erfahrungen im Betäubungsmittelstrafrecht hat.

Gem. § 37 BtMG kann von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG unterzieht. Um zu verhindern, dass die Therapie später von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nicht anerkannt wird, sollte das Verfahren durch einen Rechtsanwalt begleitet werden. Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt kennt zunächst die Angebote der Therapieeinrichtungen. Darüber hinaus kann er bereits im Vorfeld Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen, um zu erfragen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 37 BtMG vorläufig einstellen würde.

Kontakt

Krautzig | Dietrich | Partner
Rechtsanwälte Berlin

Berliner Straße 11
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Tel.: 030 / 49 50 09 40

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