Tätigkeitsfelder > Strafrecht > Pflichtverteidiger
Strafrecht – Pflichtverteidiger
Unsere Kanzlei kdp – Rechtsanwälte vertritt Sie als Pflichtverteidiger.
Gem. § 141 StPO ist dem nicht rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten unter den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO ein Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen.
Im Gegensatz zum Zivilrecht knüpft das Strafrecht nicht an die Bedürftigkeit des Beschuldigten für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes an. § 140 StPO zählt vielmehr verschiedenste Gründe auf, bei deren Vorliegen es der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bedarf.
Insbesondere sind hierbei die Höhe der zu erwartenden Strafe von Bedeutung. Darüber hinaus bedarf es z.B. der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, eine Begutachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 81 StPO angeordnet werden soll oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Darüber hinaus ist ab dem Jahr 2010 jedem Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet, ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Nach § 142 StPO ist das Gericht verpflichtet, dem Beschuldigten eine Frist zu setzen, innerhalb derer er einen Rechtsanwalt als Verteidiger benennen soll. Der gewählte Rechtsanwalt wird dann als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Wenn Sie eine solche Aufforderung in den Händen halten, sollten Sie die Frist nicht verstreichen lassen, ohne sich selbständig an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden.
Sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgeben, wird Ihnen das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der vom Gericht ausgewählte Rechtsanwalt nicht Ihre Interessen, sondern die des Gerichts vertritt. Da der vom Gericht bestimmte Rechtsanwalt voraussichtlich beabsichtigt, auch in Zukunft durch das Gericht beigeordnet zu werden, wird er gegebenenfalls nicht auf die Einhaltung Ihrer Rechte bedacht sein.
Deshalb nochmals der Rat:
Sobald Sie eine Aufforderung erhalten, sich einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu benennen, kommen Sie dieser Aufforderung in Ihrem Interesse nach.
Sollten Sie Fragen zur Pflichtverteidigung haben, zögern Sie nicht, mit unserer Kanzlei kdp – Rechtsanwälte Kontakt aufzunehmen.
