Referenzen

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einige unserer erfolgreichen Verfahren der letzten Jahre vor.

Um mehr über die genannten diesjährigen Strafprozesse zu erfahren, klicken Sie auf den entsprechenden Link!

Strafrecht / Verkehrsstrafrecht

27. Mai 2010 Einstellung bei Fahrerflucht / Unfallflucht

Unserer Mandantin wurde in dem Verfahren der Amtsanwaltschaft Berlin – 3032 PLs 1078/10 - vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, nachdem sie beim Einparken ein anderes Fahrzeug gestreift haben soll. Es soll ein Sachschaden in Höhe von 2.194,00 € entstanden sein. Unmittelbare Tatzeugen gab es nicht. Laut Ermittlungsakte hatte aber unsere lediglich vietnamesisch sprechende Mandantin den Tatvorwurf gegenüber der Polizei eingeräumt. Als Dolmetscher fungierte bei der Vernehmung ein Bekannter unserer Mandantin.

Beim Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich bestritt unsere Mandantin, gegenüber der Polizei den Tatvorwurf eingeräumt zu haben. Vielmehr habe sie lediglich angegeben, dass das Fahrzeug von ihr regelmäßig genutzt werde. Gegenüber Rechtsanwalt Dietrich äußerte sie, dass sie nicht wisse, ob das Fahrzeug von ihr auch am Tattag gefahren wurde. Der PKW wird auch von anderen Personen geführt. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Dietrich gab sie weiterhin an, dass sie auch nicht von der Polizei belehrt worden sei, dass sie keine Angaben zum Tatvorwurf machen müsse.

Rechtsanwalt Dietrich trug zunächst diese Gründe gegenüber dem zuständigen Richter vor. Weiterhin führte er aus, dass auch der Fahrzeugführer des vermeintlich geschädigten Fahrzeuges mit seinem PKW das Fahrzeug unserer Mandantin berührt haben könnte und nun versucht, die Schuld unserer Mandantin zuzuweisen. Letztlich monierte Rechtsanwalt Dietrich das vom Geschädigten eingereichte Schadensgutachten.

Aufgrund dieser Erwägungen war das Gericht bereit, das Verfahren gegen Zahlung von lediglich 200,00 € einzustellen. Aufgrund der Schadenshöhe hatte eine Geldstrafe in Höhe von ca. 1.000,00 €, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis gedroht. Der Führerschein hätte also abgegeben werden müssen.

Strafrecht / Drogen

26. Mai 2010 Bewährungsstrafe bei schwerer räuberischer Erpressung

Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Nöding verteidigte Rechtsanwalt Dietrich einen Mandanten, dem vorgeworfen wurde, mit zwei weiteren Mittätern unter Beisichführen einer Waffe vom Geschädigten Geld erpresst zu haben. Die Beschuldigten sollen in einem Hinterraum eines Cafés den Geschädigten aufgefordert haben, eine Geldsumme zwischen 1.500,00 € und 16.000,00 € zu zahlen. Im Rahmen der Drohung sollen die Beschuldigten dem Geschädigten auch die Hand gebrochen haben. Durch die Staatsanwaltschaft Berlin wurde deshalb Anklage vor dem Landgericht Berlin (528 – 10/10) wegen schwerer räuberischer Erpressung erhoben. Die Mindeststrafe eines solchen Verbrechens liegt nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der polizeilichen Festnahme am Tatort hatte ein Mitbeschuldigter angegeben, dass der Forderung Drogengeschäfte im Werte von 16.000,00 € zugrunde liegen würden. Auch der Geschädigte hatte ursprünglich ausgesagt, dass aus für ihn nicht nachvollziehbaren Drogengeschäften 16.000,00 € gefordert worden sein sollen. Später konnte er sich hieran nicht mehr erinnern und gab an, dass Schutzgeld der Forderung zu Grunde lag.

Sollte es um Betäubungsmittel gegangen sein, würde ein Handeltreiben von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe vorliegen. Eine solche Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren gem. § 30 a BtMG bestraft.

Am zweiten Verhandlungstag verlas Rechtsanwalt Dietrich eine Erklärung, in welcher unser Mandant angab, dass dem Geschehen Drogengeschäfte zugrunde lagen. Unser Mandant ging davon aus, dass die Forderung gegenüber dem Geschädigten rechtmäßig war, da auch Forderungen aus Drogengeschäften rechtlich durchsetzbar seien. Weitere Angaben zum Hintergrund des Drogengeschäfts wurden nicht gemacht.

Aufgrund dieser Einlassung konnte das Gericht unseren Mandanten nicht wegen Drogenhandels bestrafen, da das Drogengeschäft weiterhin im Dunkeln blieb. Auch eine schwere räuberische Erpressung schied aus, da das Gericht nicht widerlegen konnte, dass sich unser Mandant in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Forderung geirrt hat. Unser Mandant wurde deshalb nur noch wegen Körperverletzung und Nötigung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Strafrecht / Jugendstrafrecht

17. Mai 2010 Freispruch bei gefährlicher Körperverletzung

In dem Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten 409 Ds 14/10 wurde unserem Mandanten durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit anderen Beschuldigten eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Sie wurden angeklagt, den Geschädigten aus nichtigen Anlass aus einer Personengruppe herausgezogen und geschlagen zu haben. Schließlich sprühten sie dem Geschädigten Pfefferspray in die Augen. Unser Mandant wurde am Tatort aufgegriffen und als Täter identifiziert. Auf Anraten von Rechtsanwalt Dietrich machte unser Mandant weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung Angaben zum Tatgeschehen. Die Zeugen konnten unseren Mandanten in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher als Täter identifizieren. Vielmehr gaben sie an, dass es dunkel gewesen sei und viele Menschen in der Nähe des Tatortes rumgestanden hätten. Deshalb musste der Freispruch erfolgen.

Strafrecht / Jugendstrafrecht / Drogen

30. April 2010 Drogentherapie

Unser Mandant wurde bereits vor einem Jahr als Intensivtäter zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung, Betrug, mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung, Diebstahl, Nötigung und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Ende 2009 wurde unser Mandant erneut beim Verkaufen von Drogen – Haschisch – von der Polizei erwischt. Die Staatsanwaltschaft Berlin wollte deshalb unseren Mandanten in Untersuchungshaft nehmen.

1. Verkündungstermin - Haftverschonung erreicht

Rechtsanwalt Dietrich wurde rechtzeitig von der Festnahme seines Mandanten unterrichtet und konnte deshalb beim Verkündungstermin anwesend sein. Hier konnte Rechtsanwalt Dietrich den Ermittlungsrichter überzeugen, dass eine Haftverschonung sinnvoll wäre, da unser Mandant nun regelmäßig die Schule besuchen wurde. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde unser Mandant von der Untersuchungshaft verschont.

In der Folge wurde er aber erneut festgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, mit einem Mittäter einem Geschädigten das Nasenbein zertrümmert und dem Geschädigten zusätzlich eine Flasche auf den Kopf geschlagen zu haben. Aufgrund der bereits erfolgten Haftverschonung war eine erneute Haftverschonung nicht mehr möglich. Deshalb wurde unserem Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich geraten, bei der Haftbefehlsverkündung zunächst keine Angaben zu machen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin war der Auffassung, dass unser Mandant nun für mehrere Jahre sicher ins Gefängnis gehen würde.

Ermittlungsrichter ordnet Mitangeklagtem Pflichtverteidiger bei

Der Kollege Rechtsanwalt Dr. Nöding wurde durch Freunde des Mitangeklagten beauftragt, die Verteidigung des Mitangeklagten zu übernehmen. Als Rechtsanwalt Dr. Nöding beim Ermittlungsrichter anrief, sollte der Mitangeklagte gerade vernommen werden. Der Ermittlungsrichter fragte den Mitangeklagten lediglich, ob er einen Rechtsanwalt Dr. Nöding kennen würde. Als dies der Mitangeklagte verneinte, verweigerte der Ermittlungsrichter, dass Rechtsanwalt Dr. Nöding mit dem Mitangeklagten sprechen konnte. Da der Ermittlungsrichter befürchtete, dass der Mitangeklagte nach Rücksprache mit einem ihm „wohl“nicht genehmen Verteidiger keine Angaben mehr machen würde, bestellte der Ermittlungsrichter einen ihm bekannten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Wie wahrscheinlich vom Ermittlungsrichter vorhergesehen, machte der Mitangeklagte nun weitgehend Angaben zum Tatvorwurf. Dieses richterfreundliche Verhalten setzte sich dann auch in der Hauptverhandlung fort. Auch hier ließ der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Mandanten weitere Ausführungen machen. Zum Problem der Beiordung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht siehe hier.

Hauptverhandlung

Der Geschädigte und die Zeugen aus der Gruppe des Geschädigten machten in der Hauptverhandlung keinen seriösen Eindruck. Rechtsanwalt Dietrich konnte belegen, dass die Gruppe um den Geschädigten geradezu auf der Suche nach dem Mitangeklagten gewesen ist.

Ohne die auf Anraten des beigeordneten Rechtsanwaltes gemachten wiederholten selbst belastenden Angaben des Mitangeklagten wäre deshalb ein Freispruch höchst wahrscheinlich gewesen.

Rechtsanwalt Dietrich stellte in mehreren Hauptverhandlungen zahlreiche Beweisanträge und konnte die Schwachstellen der Anklage aufdecken. Es war ihm möglich, aufzuzeigen, dass kein gewerbsmäßiger Handel von Drogen vorlag. Vielmehr handelte es sich bei dem Verkauf von Drogen um einen einmaligen Vorfall. Die restlichen auch in der Wohnung unseres Mandanten aufgefunden Betäubungsmittel waren für den Eigenverbrauch. Da der Mitangeklagte wenigstens den Schlag mit einer Flasche bestritten hatte, konnte der Schlag nicht nachgewiesen werden.

Letztlich stellte Rechtsanwalt Dietrich einen Beweisantrag, in welchem die Schuldfähigkeit seines Mandanten untersucht werden sollte. Aufgrund des Konsums von Alkohol, Haschisch (THC), Tilidin (Opioid) und Speed (Amphetamin) wurde durch den Gutachter festgestellt, dass unser Mandant zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen ist.

Beweisanträge und § 35 BtmG

Rechtsanwalt Dietrich kündigte deshalb bereits weitere Beweisanträge für die nächste Hauptverhandlung an. Diese stellte er unter die Bedingung, dass das Gericht den Beweisanträgen nachkommen soll, wenn es unseren Mandanten nach einer Urteilsverkündung nicht aus der Haft entlassen und ihm die Möglichkeit geben würde, sich einer Therapie gemäß § 35 BtmG zu unterziehen. Nach §§ 35, 36 BtmG kann eine Freiheitsstrafe zurückgestellt werden, wenn sich der Verurteilte einer Drogentherapie unterzieht – Therapie statt Strafe -. Hierfür muss das Gericht feststellen, dass die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Nach erfolgreicher Therapie muss man nicht mehr ins Gefängnis.

Der Mandant wird haftverschont

Die Staatsanwaltschaft Berlin war mit einer Haftentlassung nicht einverstanden und beantragte eine mehrjährige Freiheitsstrafe, welche aufgrund der Höhe gegenwärtig nicht zurückstellfähig gem. § 35 BtMG gewesen wäre. Das Gericht verhängte unter Einbeziehung der Bewährungsstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Unser Mandant wurde unmittelbar in der Hauptverhandlung haftverschont und konnte mit Rechtsanwalt Dietrich den Gerichtssaal verlassen.

Wenn er nun die Therapie erfolgreich abschließt, muss er seine Freiheitsstrafe nicht im Gefängnis absitzen.

Nach dem Geständnis des Mitangeklagten war dies ein sehr gutes Ergebnis. Wir hoffen, dass unser Mandant die Therapie erfolgreich abschließen wird.

PS: Der Mitangeklagte wurde ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Ziel des Pflichtverteidigers, lediglich einen Arrest zu erhalten, hat sich nicht erfüllt.

Strafrecht/allgemeines Strafrecht

20. April 2010 Einstellung gemäß § 153 StPO bei Tankbetrug

Unserem Mandanten wurde im Verfahren des Amtsgericht Gotha – 132 Js 19631/09 – vorgeworfen, nach dem Betanken seines Autos fortgefahren zu sein, ohne für das Benzin bezahlt zu haben.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man durch ein solches Verhalten das Tankstellenpersonal darüber täuscht, dass man beabsichtige, nach dem Tanken zu bezahlen. Deshalb liegt ein Betrug und kein Diebstahl noch eine Unterschlagung am Benzin vor.

Der Vorfall wurde mittels Überwachungskamera aufgenommen. Das Tankstellenpersonal hatte darüber hinaus bekundet, dass nicht bezahlt worden sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahren wurde unser Mandant als Fahrzeughalter durch die Polizei befragt. Er gab an, das Benzin bezahlt zu haben. Er berief sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht. Der Einlassung unseres Mandanten wurde aber nicht geglaubt. Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussage unseres Mandanten belegen konnte, dass dieser am vermeintlichen Tatort gewesen ist, erließ das Amtsgericht Gotha auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt einen Strafbefehl, in welchem eine Geldstrafe verhängt wurde.

Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht stellte Rechtsanwalt Dietrich fest, dass die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera nicht belegen kann, dass unser Mandant nicht bezahlt hat. Es lag keine vollständige Aufzeichnung des Geschehens vor. Auch die Aussagen der Angestellten waren teilweise widersprüchlich. Weiterhin wies die Anklageschrift formale Mängel auf.

In einem Schriftsatz wies Rechtsanwalt Dietrich auf diese Umstände hin und regte an, dass Verfahren gem. § 153 StPO einzustellen. Das Amtsgericht Gotha stellte hierauf das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein.

Strafrecht

07. April 2010 Einstellung gemäß § 153 StPO bei Diebstahl

Unserem Mandanten wurde in dem Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft Berlin 3014 PLs 3017/10 vorgeworfen, einen Diebstahl in einem Baumarkt begangen zu haben. Unser Mandant bestritt, beabsichtigt zu haben, Gegenstände zu entwenden. Vielmehr hatte er den Kassenbereich mit der Ware nur verlassen, um einen Einkaufswagen zu holen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich regte deshalb gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin an, das Ermittlungsverfahren gem § 153 StPO einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich trug vor, dass unser Mandant keine Gegenstände stehlen wollte. Vielmehr hatte er nachweisbar aufgrund von Videoaufzeichnungen zunächst mit mehreren Angestellten des Baumarktes gesprochen. Hierbei stellte unser Mandant fest, dass er einen Wagen benötigen würde. Diesen wollte er lediglich holen.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass unser Mandant noch nicht einschlägig vorbelastet und der Wert der Sachen nicht besonders hoch gewesen sei. Aufgrund dieser Einlassung erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO ohne Auflagen.

Ohne anwaltliche Vertretung erlässt die Amtsanwaltschaft in gleichgelagerten Fällen häufig einen Strafbefehl, in welchem sie eine Geldstrafe festsetzt.

Verkehrsordnungswidrigkeiten Unfall

30. März 2010 lediglich Verwarnungsgeld bei Unfall und keine Punkte

In dem Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft Berlin - 293 Owi 142/10 - wurde unserer Mandantin vorgeworfen, beim Rückwärtsfahren die obliegende besondere Vorsicht außer Acht gelassen und hierdurch einen Unfall verursacht zu haben. Deshalb wurde durch den Polizeipräsidenten in Berlin ein Bußgeldbescheid erlassen, in welchem eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt wurde. Diese Geldbuße hätte zu 2 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt.

Gegen den Bescheid legte unsere Mandantin fristgerecht Einspruch ein. Im Einspruchsschreiben führte sie aus, dass das Fahrzeug des Unfallgegners nicht hinreichend beleuchtet gewesen sei. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € zu tragen. Nachdem die Rechtsschutzversicherung der Eltern unserer Mandantin Kostendeckung gewährt hatte, zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an.

In der mündlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt Dietrich nochmals die vorstehenden Umstände aus. Das Gericht ging nun auch davon aus, dass ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € nicht angemessen sei und verhängte deshalb lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 €.

Ein Verwarnungsgeld in dieser Höhe führt nicht zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister. Deshalb hat unsere Mandantin weiterhin keine Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.

Strafrecht

15. Februar 2010 Freispruch bei gemeinschaftlichem schweren Raub

Unser Mandant wurde vor dem Landgericht Berlin – Große Strafkammer; 518 – 77/09 - angeklagt, mit einem weiteren Beschuldigten einen schweren Raub begangen zu haben. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in Berlin Wedding den Geschädigten auf offener Straße in der Nacht angesprochen und in ein Gespräch verwickelt zu haben. Im Laufe des Gesprächs hat einer der Täter völlig unerwartet dem Geschädigten mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Der Geschädigte brach deshalb zusammen und konnte nichts mehr sehen. Im Anschluss hieran entwendeten die Täter die Geldbörse des Geschädigten.

Unmittelbar nach der Tat wurden dem Geschädigten ca. 400 Fotos von möglichen Verdächtigen vorgelegt. Hier benannte der Geschädigte unseren Mandanten und eine weitere Person als die Täter. Deshalb fand bei unserem Mandanten und dem Mitbeschuldigten eine Hausdurchsuchung statt. Unser Mandat machte gegenüber der Polizei keine Angaben. Der Mitbeschuldigte räumte nach der Ermittlungsakte gegenüber der Polizei ein, unseren Mandanten zu kennen. Ebenfalls soll er laut der Akte gegenüber der Polizei angegeben haben, dass ihn unser Mandant bereits nach der Hausdurchsuchung angerufen habe. Dies verwunderte die Polizei, da jeweils im Durchsuchungsbeschluss für einen Beschuldigten der Name des anderen Beschuldigten nicht aufgeführt war. Auch gaben die eingesetzten Beamten an, bei der Durchsuchung einer Wohnung nicht den Namen des Mitbeschuldigten erwähnt zu haben. Hiernach konnte unser Mandant nur vom anderen wissen, wenn er an der Tat beteiligt gewesen ist.

In der Hauptverhandlung am 15. Februar 2010 machte unser Mandant auf Anraten von Rechtsanwalt Dietrich keine Angaben zum Tatvorwurf. Der Geschädigte bestätigte zunächst seine Angaben aus dem Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Vernehmung konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden und seine Brille nicht getragen hat und letztlich die Lichtverhältnisse sehr schlecht gewesen sind. Diese Umstände sprachen dagegen, dass der Geschädigte die Täter tatsächlich erkennen konnte. Ein Polizeibeamter räumte dann noch ein, dass er nicht ausschließen könne, dass dem Mitbeschuldigten bei der Eröffnung des Tatvorwurfs auch der Name unseres Mandanten mitgeteilt wurde.

Diese Umstände bewogen auch die Staatsanwaltschaft Berlin, bereits am ersten Hauptverhandlungstag auf die weitere Beweisaufnahme zu verzichten. Entgegen der ursprünglichen Terminierung fanden keine weiteren Hauptverhandlungstage statt. Unser Mandant wurde vielmehr bereits am ersten Tage auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Strafrecht

12. Februar 2010 Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bei gemeinschaftlichem schweren Raub

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, einen gemeinschaftlichen schweren Raub begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte deshalb, unseren Mandanten in Untersuchungshaft zu nehmen. Nach seiner Festnahme bestand unser Mandant darauf, mit Rechtsanwalt Steffen Dietrich zu sprechen. Rechtsanwalt Steffen Dietrich fuhr deshalb sofort zum Bereitschaftsgericht Tiergarten am Tempelhofer Damm 12 in 12101 Berlin. Hier besprach er vor der Haftbefehlsverkündung die Angelegenheit mit unserem Mandanten. Dieser bestritt, einen schweren Raub begangen zu haben. Rechtsanwalt Dietrich konnte sich anhand der Ermittlungsakte davon überzeugen, dass die Angaben des vermeintlich Geschädigten widersprüchlich waren. Auch war der Akte zu entnehmen, dass gegen den vermeintlich Geschädigten in einem anderen Verfahren wegen Falschaussage ermittelt wird. Diese Umstände trug Rechtsanwalt Dietrich im Termin zur Haftbefehlsverkündung vor. Weitere Angaben wurden durch unseren Mandanten nicht gemacht. Trotz dieser Überlegungen bestand die Staatsanwaltschaft Berlin auf den Erlass eines Haftbefehls. Der Ermittlungsrichter schloss sich aber den Ausführungen von Rechtsanwalt Steffen Dietrich an und lehnte den Erlass eines Haftbefehls ab. Unser Mandant konnte deshalb sofort mit Rechtsanwalt Steffen Dietrich das Bereitschaftsgericht verlassen. Auch nach der Entlassung aus der Haft wurde keine weitere Einlassung abgegeben. Da die Staatsanwaltschaft Berlin die Widersprüche des vermeintlich Geschädigten nicht aufklären konnte, musste sie am 12. Februar 2010 das Verfahren mangels Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Bei einem schweren Raub hätte eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gedroht.

Strafrecht

19. Januar 2010 Einstellung gem. § 153 a StPO bei Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG

Vor dem Amtsgericht Bernau wurde unser Mandant durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) angeklagt, vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist.

Unser Mandant besitzt einen ausländischen, polnischen Führerschein, den er legal in Polen erworben hatte.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ging aus zwei Gründen trotzdem davon aus, dass sich unser Mandant durch die Fahrt mit einem Auto strafbar gemacht habe.

1. Unserem Mandanten wurde bereits vor Jahren durch die Führerscheinbehörde des Landes Berlin, dem Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO) untersagt, einen Führerschein zu erwerben. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte bereits zwei Mal eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Aus diesem Grunde soll unser Mandant in Polen einen Führerschein erworben haben. Nach der für den Sachverhalt relevanten Rechtslage hätte unser Mandant in Bezug auf den polnischen Führerschein bei der Führerscheinbehörde einen Antrag stellen müssen, festzustellen, dass Versagungsgründe nicht mehr vorliegen. Da dies unterblieb, war der Gebrauch der polnischen Fahrerlaubnis im Inland nicht gestattet. LABO hätte für die Genehmigung die Vorlage einer bestandenen Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) gefordert.

2. Darüber hinaus hatte LABO unserem Mandanten den Führerschein kurz vor der angeklagten Tat nochmals entzogen. Ihm wurde deshalb untersagt, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Unser Mandant hatte als Führer eines Autos unter dem Einfluss von Drogen, Amphetamin und THC, am Straßenverkehr teilgenommen. Der Bescheid wurde unserem Mandanten drei Tage vor der angeklagten Tat an seiner Wohnanschrift zugestellt. In dem Bescheid wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hierdurch war es unserem Mandanten verboten, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich hatte unser Mandant angegeben, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er zunächst einen Antrag bei LABO hätte stellen müssen. Von der Entziehung des Führerscheins hatte er ebenfalls keine Kenntnis, da er sich zur Zeit der angeklagten Tat im offenen Vollzug befunden habe. Vor der Tat sei er drei Tage nicht zu Hause gewesen. Das dazwischen liegende Wochenende habe er bei Freunden verbracht.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich berief sich deshalb zunächst darauf, dass sich unser Mandant in Bezug auf die Antragstellung bei LABO in einem unvermeintlichen Verbotsirrtum befunden habe. Da ihm durch LABO der Führerschein vorher zurückgesandt worden ist, durfte unser Mandant davon ausgehen, dass er von seinem Führerschein in Deutschland Gebrauch machen durfte. Des weiteren benannte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber dem Gericht Zeugen, die belegen können, dass sie unseren Mandanten aus der Haft abgeholt und das ganze Wochenende zusammen verbracht haben.

Nach längeren Verhandlungen einigten sich die Prozessbeteiligten darauf, dass das Verfahren gem. § 153 a StPO gegen Ableistung von lediglich 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt wird. Da unser Mandant bereits zahlreich vorbestraft ist, insbesondere auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätte erneut eine längere Haftstrafe gedroht. Ebenfalls wäre im Falle einer Verurteilung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen worden.

Strafrecht

04. Januar 2010 Einstellung gem. § 153a StPO bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten – 288 Ds 35/09 – wurde unserem Mandanten vorgeworfen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB, eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB und zwei gefährliche Körperverletzungen gem. §§ 323, 224 StGB begangen zu haben.
Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen, zunächst grob verkehrswidrig und rücksichtslos in einer Kurve zu schnell gefahren zu sein. Hierdurch wäre es beinahe bereits zum Unfall mit einer Personengruppe gekommen.
Unser Mandant soll dann mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren sein. Ein weiterer Zeuge, der später angeblich Geschädigte, sollte sich dann nur durch einen Sprung vor einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug unseres Mandanten retten können. Deshalb rief der angeblich Geschädigte etwas dem Fahrzeug unseres Mandanten hinterher. Dies soll unser Mandant als Anlass genommen haben, um mit quietschenden Reifen zu wenden und gezielt auf den vermeintlich Geschädigten zuzufahren und ihn dann zu überfahren. Nachdem unser Mandant den vermeintlich Geschädigten angefahren hatte, soll unser Mandant aus seinem PKW ausgestiegen sein und ohne weitere Vorwarnung dem vermeintlich Geschädigten Pfefferspray/Reizgas ins Gesicht gesprüht haben.
Hinzueilende Zeugen hatten lediglich das Geschehen bis zum Wenden wahrgenommen. Dann hatten sie nur noch einen Knall gehört und kurze Zeit später den angeblich Geschädigten auf dem Boden liegend vorgefunden.
Unser Mandant bestritt zunächst in Höhe der Personengruppe zu schnell gefahren zu sein. Vielmehr musste er der Personengruppe ausweichen, weil diese unachtsam auf die Straße getreten sei. Gewendet hatte er lediglich, weil er auf der anderen Straßenseite einen Bekannten besuchen gehen wollte. Als er zurückfuhr sei der angeblich Geschädigte in seinen Wagen gesprungen bzw. hatte gegen das Auto getreten. Als unser Mandant den angeblich Geschädigten zur Rede stellen wollte, versuchte dieser zu flüchten. Als dies unser Mandant verhindern wollte, wurde er vom angeblich Geschädigten angegriffen. Erst dann sprühte unser Mandant mit dem Reizgas.
Zeugen hatten ausgesagt, dass ein weiterer Zeuge vom Vorfall Videoaufzeichnungen gemacht hatte. Dieser Zeuge konnte aber nicht bis zum Eintreffen der Polizei warten. Er hatte aber seine Adressdaten hinterlassen. Diese Adressdaten des Zeugen wurden der Polizei übergeben.
Diese Daten waren aber im Laufe der Ermittlungen laut der Ermittlungsakte verloren gegangen. Beamter 1 sagte, er habe sie Beamten 2 gegeben. Beamter 2 bestritt, diese Daten vom Beamten 1 erhalten zu haben.
Auf Anraten von Rechtsanwalt Steffen Dietrich machte unser Mandant in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch, keine Angaben zum Tatgeschehen zu machen.
Der angeblich Geschädigte wich am ersten Hauptverhandlungstag in wesentlichen Punkten von seiner Aussage bei der Polizei ab. Im Gegensatz dazu stimmte die Aussage der Beifahrerin unseres Mandanten in Kernpunkten mit ihrer Aussage bei der Polizei überein. Rechtsanwalt Dietrich beantragte deshalb in dieser Verhandlung, dass ein weiterer Polizeibeamter in Bezug auf den Verbleib der Adressdaten des unbekannten Zeugen vernommen werden sollte.
In der daraufhin angesetzten weiteren Hauptverhandlung verlas Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine umfangreiche Erklärung zur ersten Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Dietrich deckte alle Widersprüche des angeblich Geschädigten auf. Der dann vernommene Polizeibeamte konnte keine weiteren Angaben zum Verbleib der Adressdaten des Zeugen machen.
Als dann noch Rechtsanwalt Dietrich einen weiteren Beweisantrag gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Beschädigungen des Fahrzeuges verlesen hatte, war zunächst das Gericht und dann auch die Staatsanwaltschaft Berlin bereit, dass Verfahren gegen Zahlung von 1.100,00 € gem. § 153a StPO einzustellen. Eine Einstellung gem. § 153a StPO stellt kein Schuldeingeständnis dar. Eine Einstellung gem. § 153a StPO führt auch nicht zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis ist also weiterhin leer.
Gedroht hatte unserem Mandaten eine Freiheitsstrafe von ca. einem Jahr und der Entzug der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperre für die Neuerteilung. Noch nach dem ersten Hauptverhandlungstag wollte die Staatsanwaltschaft Berlin den Führerschein vorläufig einziehen.

Kontakt

Krautzig | Dietrich | Partner
Rechtsanwälte Berlin

Berliner Straße 11
13187 Berlin-Pankow
Tel.: 030 / 49 50 09 40

auskunft@kdp-recht.de
www.kdp-rechtsanwalt-berlin.de

Entscheidungen

Strafrecht
Anordnung von Ordnungsgeld ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ... [ mehr ]


Strafrecht / allgemeines Strafrecht
Verwertungsbetrug durch Einsatz einer betrügerisch erlangten ec Karte ... [ mehr ]


Strafrecht / Ausländerrecht
Ausländerzentralregister ist teilweise europarechtswidrig ... [ mehr ]


Strafrecht
Kein Verwertungsverbot bei Verfahrensrüge hinsichtlich des rechtsanwaltlich vertretenden Mitbeschuldigten ... [ mehr ]