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Strafrecht - Allgemeines Strafrecht
Straftatbestände und Rechtsfolgen einer Tat
Die Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts befinden sich unmittelbar im Strafgesetzbuch (StGB).
Hierzu zählen insbesondere:
- Beleidigung, § 185 StGB
- Verleumdung, § 187 StGB
- Mord, § 211 StGB
- Totschlag, § 212 StGB
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Körperverletzung, § 223 StGB
- gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
- schwere Körperverletzung, § 226 StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Menschenhandel, § 232 und § 233 StGB
- Diebstahl, § 242 StGB
- Unterschlagung, § 246
- Raub, § 249 StGB
- Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
- Räuberische Erpressung, § 255 StGB
- Hehlerei, § 259 StGB
- Betrug, § 263 StGB
- Urkundenfälschung, § 267 StGB
- Brandstiftung, § 306 StGB
Neben verschiedensten Straftatbeständen enthält das StGB auch die Rechtsfolgen einer Tat.
Das Gericht ist aufgrund des Rechtsstaatsprinzips an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsfolgen gebunden.
Eine Tat kann insbesondere mit
- Freiheitsstrafe, § 38 StGB
- der Geldstrafe, § 40 StGB
- der Vermögensstrafe, § 43 a StGB und
- dem Fahrverbot, § 44 StGB
geahndet werden.
Neben diesen Strafen gibt es aber auch sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 61 StGB. Hierzu zählen
Verteidigungsstrategien
Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt wird zunächst mit seinem Mandanten eine Verteidigungsstrategie abstimmen. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, ob sich der Mandant auf freiem Fuß befindet oder ob Untersuchungshaft vollstreckt wird.
Entscheidend ist, ob es nach Aktenlage der Staatsanwaltschaft möglich sein wird, die Straftat nachzuweisen. Sehr häufig ist ein im Strafrecht geübter Rechtsanwalt in der Lage, die Staatsanwaltschaft auf Umstände hinzuweisen, die einer Bestrafung entgegenstehen. In diesem Fall hat eine Einstellung mangels Tatnachweises zu erfolgen. Sollte durch das Gericht das Hauptverfahren bereits eröffnet worden sein, muss der Beschuldigte freigesprochen werden.
Sollte nach Aktenlage ein Nachweis der Tatbegehung wahrscheinlich sein, wird ein Verteidiger prüfen, ob weitere Einstellungsmöglichkeiten vorliegen. Insbesondere spielen hier die Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO ohne Auflagen und gemäß § 153 a StPO mit Auflagen eine wesentliche Rolle. Als Auflage kommt z.B. die Zahlung eines Geldbetrages in Betracht. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass der Rechtsanwalt Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufnimmt und die Einstellung im Rahmen von Vorgesprächen anregt.
Ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht bereit, das Verfahren einzustellen, besteht die Möglichkeit, auf den Erlass eines Strafbefehls hinzuwirken. Der Strafbefehl hat den Vorteil, dass dem Beschuldigten erspart wird, vor Gericht zu erscheinen. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten per Post zugestellt.
Lässt sich voraussichtlich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden, wird der Rechtsanwalt zunächst prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Geständnis abzulegen. Ein Geständnis führt regelmäßig zur Minderung der Strafe. Es sollte jedoch immer erst nach Akteneinsicht erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist es häufig angebracht, dass der Rechtsanwalt vor der Verhandlung Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht herstellt, um mit diesen Prozessbeteiligten zu erörtern, welche Strafe im Falle eines Geständnisses zu erwarten ist.
Sollte eine einvernehmliche Einigung zwischen den Prozessbeteiligten nicht zu Stande kommen, bedarf es eines Rechtsanwaltes, der in der Hauptverhandlung Ihre Interessen umfassend wahrnimmt. Auch in der Hauptverhandlung stehen Ihnen verschiedenste Rechte zu, auf deren Einhaltung der Rechtsanwalt gegebenenfalls mit Nachdruck bestehen muss. Hierzu ist regelmäßig nur ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt in der Lage.
